In einer Ära, in der die Grenzen zwischen Realität und Fiktion zunehmend verschwimmen, hat eine Technologie die Aufmerksamkeit der Welt auf sich gezogen und sowohl Faszination als auch Befürchtungen geweckt: Deepfakes. Diese hochentwickelten, durch Künstliche Intelligenz generierten Videos und Audiodateien haben das Potenzial, Personen in Situationen zu zeigen, die nie stattgefunden haben und Aussagen zu tätigen, die niemals gemacht wurden. Während sie zunächst als faszinierende Spielerei begannen, sind die Auswirkungen von Deepfakes auf die Gesellschaft, Politik und sogar die Grundlagen der Realität in den Mittelpunkt gerückt.
Hierbei stellen sich nicht nur politische, sondern auch eine Menge rechtlicher Fragen. Neben straf- und datenschutzrechtlichen Aspekten, insbesondere auch die Frage des Urheber- und Persönlichkeitsrechts. Verändert jemand bei der Erstellung eines solchen Deepfakes urheberrechtlich geschützte Dateien, kann der Urheber grundsätzlich gem. § 14 UrhG die Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, wenn diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Um eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes zu veröffentlichen, bedarf es sonst nach § 23 UrhG die Zustimmung des Urhebers. Allerdings ist hiervon nicht jeder Deepfake erfasst. Immer häufiger findet man beispielsweise bei TikTok und Instagram offensichtlich parodistische Kurzvideos von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Hier kommt dem Ersteller des Deepfakes womöglich § 51a S. 1 UrhG zugute, der die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches für zulässig erachtet.
Eine ähnliche Gratwanderung lässt sich im Bereich des Persönlichkeitsschutzes bezüglich der auf dem Video zu sehenden Person erkennen. Während auf der einen Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sein kann, welches womöglich zu einem Unterlassungsschutz führt, steht auf der anderen Seite die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit gem. Art. 5 GG. Handelt es sich offensichtlich erkennbar um Satire, so dürfte diese wohl überwiegen.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass jedenfalls die offensichtlichen Parodien, die derzeit im Internet kursieren, nicht zwangsläufig zu verbieten sind. Problematisch sind vielmehr die Fakes, die dazu dienen sollen, bewusst über den Inhalt zu täuschen – prominentes Beispiel hierfür kürzlich veröffentlichte Deepfake-Bilder von Taylor Swift. Allerdings ist diese Abgrenzung schwierig. So lässt sich in den Kommentarspalten auch bei vermeintlich offensichtlicher Satire eine Unsicherheit bezüglich der Echtheit erkennen. Die Technologie ist zu neu und unbekannt, um hier klare Grenzen zwischen kreativer Transformation und unzulässiger Nutzung ziehen zu können.
Auch die Rechtsdurchsetzung stellt ein großes Problem dar. Hierbei sei schon einmal auf den neuen Digital Services Act hingewiesen, der Host-Provider potenziell dazu verpflichten könnte, nicht nur strafrechtlich relevanten, sondern auch urheberrechtlich geschützten Inhalt zu löschen. Es bleibt weiter zu beobachten, wie sich das Thema entwickelt und wie groß der Einfluss der Technologie auf die öffentliche Meinungsbildung sein wird.